Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Geltungsbereich

1. Geltungsbereich 1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der SVControl UG (Verkäufer) mit unseren Kunden („Käufer“).

1.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, sofern der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB ist.

1.3 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir den AGB nicht ausdrücklich widersprochen haben.

Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Käufer überlassenen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Käufer unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

2.2 Bei der Bestellung durch den Käufer handelt es sich um ein unverbindliches Vertragsangebot nach § 145 BGB und gelten mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch SVControl als angenommen.

2.3 Die Verantwortung für die Beschaffung von Import- und Exportlizenzen, Devisengenehmigungen oder ähnlichen notwendigen Genehmigungen zur Durchführung des Vertrages obliegt der Käuferin. Sie muss sicherstellen, dass alle erforderlichen Lizenzen, Genehmigungen oder sonstigen Ausfuhrdokumente rechtzeitig erlangt und vorgelegt werden, um eine termingerechte Ausfuhr zu gewährleisten. Im Falle eines Scheiterns oder einer Verzögerung der Vertragsausführung aufgrund fehlender Genehmigungen trägt die Käuferin die Nachteile und sämtliche damit verbundenen Kosten.

2.4 Sollte der Vertrag aufgrund eines Verschuldens des Käufers beendet werden, ist der Verkäufer berechtigt, vom Käufer einen Ausgleich in Form von 17 % des Nettokaufpreises als Schadenersatz zu verlangen, zuzüglich des Ersatzes für den tatsächlich entstandenen Schaden, ohne dass dies das Recht des Verkäufers auf Erfüllung ausschließt.

Preise und Zahlungsvereinbarungen

3.1 Die Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

3.2 Zahlungen sind vom Käufer, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, an die Zahlstelle der SVControl, in EURO, zu leisten. Zahlt der Käufer bis dahin nicht, tritt ohne weitere Mahnung Zahlungsverzug ein. Die Rechnungsstellung erfolgt wie folgt: 30% bei Auftragserteilung, innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung 70% bei Fertigstellungsmeldung Die Gesamte Zahlung hat jedenfalls vor Auslieferung der Ware zu erfolgen.

3.3 Dem Käufer ist es untersagt, aufgrund von Gewährleistungsansprüchen oder anderen vom Verkäufer nicht akzeptierten Gegenforderungen Zahlungen zurückzuhalten.

3.4 Der Käufer darf nur dann Verrechnungen vornehmen, wenn seine Gegenansprüche gerichtlich bestätigt, unstrittig oder von SVControl anerkannt wurden. Ein Recht zur Zurückhaltung von Leistungen aufgrund umstrittener Gegenansprüche besteht für den Käufer nicht.

3.5 Der Käufer darf seine Ansprüche gegen SVControl ohne eine vorherige schriftliche Genehmigung von SVControl weder ganz noch teilweise übertragen oder anderweitig darüber verfügen. Das Einziehen von Teilbeträgen durch Dritte ist nicht gestattet.

Lieferfrist und Lieferverzug

5.1 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart und beginnt mit dem Eingang der vereinbarten Anzahlung und bei Annahme der Bestellung.

5.2 Die Frist für die Lieferung wird angemessen verlängert, wenn unvorhersehbare Ereignisse eintreten. Dazu zählen neben den üblichen Fällen von höherer Gewalt auch Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, die Produktion von fehlerhaften Produkten, sowie Verzögerungen bei der Lieferung wichtiger Roh- und Baustoffe oder Komponenten, die für die korrekte Herstellung der Produkte entscheidend sind. In diesen Fällen ist es dem Käufer nicht gestattet, aufgrund der verspäteten Lieferung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz vom Verkäufer zu fordern.

5.3 Wenn der Käufer die Ware nicht fristgemäß abnimmt und der Verkäufer darauf besteht, die Ware zu liefern, hat der Verkäufer das Recht, die Ware entweder auf seinem eigenen Grundstück oder dem eines Dritten zwischenzulagern. In diesem Fall muss der Käufer eine angemessene Lagergebühr entrichten, die täglich anfällt, sowie gegebenenfalls anfallende Transport- und Versicherungskosten übernehmen. Es besteht keine Verpflichtung seitens des Verkäufers, die Ware unter speziellen Bedingungen zu lagern oder für die Dauer der Lagerung eine Versicherung abzuschließen.

5.4 Die Lieferfrist/Liefertermin wird als erfüllt betrachtet, wenn die Kaufsache bis zum Ende dieser Frist das Werk verlassen hat. Sollte ein unverbindlicher Liefertermin oder eine unverbindliche Lieferfrist um drei Wochen überschritten werden, hat der Käufer das Recht, SVControl schriftlich dazu aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist zu liefern. Nach Ablauf dieser Frist befindet sich der Verkäufer im Verzug.

Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

6.1 Sollte es zu einer Lieferverzögerung kommen, die SVControl nicht zu verantworten hat, übergeht das Risiko auf den Besteller am Tag, an dem dieser über die Versandbereitschaft informiert wird.

6.2 Mit der Übergabe der Ware an Käufer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Im Rahmen eines Versendungskaufs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware, der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur oder den Frachtführer über. Für den Fall der vertraglichen Vereinbarung einer Abnahme der Ware ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Weitergehende gesetzliche Vorschriften des Werkvertragsrechts bleiben unberührt. Der Übergabe bzw. der Abnahme der Ware steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

6.3 Ein Versand durch SVControl erfolgt nur, wenn er ausdrücklich vom Besteller gewünscht wird. Der Versand und Transport erfolgt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, für Rechnung und auf Gefahr des Bestellers nach bestem Ermessen von SVControl. SVControl versichert in diesem Fall die Fracht auf Wunsch und zu Lasten des Bestellers. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ (EXW) gemäß der INCOTERMS 2010 vereinbart.

6.4 Annahmeverzug durch den Käufer berechtigt den Verkäufer unabhängig von den zuvor vereinbarten Zahlungsbedingungen, sofortige Zahlung seiner Vertragsforderungen zu verlangen.

6.5 Bei von SVControl nicht zu vertretender Lieferverzögerung geht jede Gefahr mit dem Tag des Zugangs der Versandbereitschaft an den Besteller auf diesen über.

Eigentumsvorbehalt

7.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor.

7.2 Bevor nicht eine vollständige Bezahlung der gesicherten Forderungen erfolgt ist, dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich für den Fall, dass ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen, schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.

7.3 Für den Fall eines vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Im Herausgabeverlangen ist nicht zugleich eine Rücktrittserklärung enthalten; vielmehr sind wir berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Für den Fall, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht bezahlt, müssen wir dem Käufer vor Geltendmachung dieser Rechte erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben. Dies gilt nur, sofern eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht entbehrlich ist.

7.4 Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.

Mängelansprüche des Käufers

8.1 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Hiervon unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Käufers aus gesondert abgegebenen Garantien, insbesondere von Seiten des Herstellers.

8.2 Für Mängel, die der Käufer gemäß § 442 BGB bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt, haften wir nicht.

8.3 Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, soweit der Käufer seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Eine schriftliche Anzeige an uns hat unverzüglich zu erfolgen, sofern sich im Rahmen der Lieferung, der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel zeigt. Schriftlich anzuzeigen sind offensichtliche Mängel innerhalb von [7] Arbeitstagen ab Lieferung und nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Feststellung der Mängel. Für den Fall, dass der Käufer seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Untersuchung und/oder Mängelzeige versäumt oder nicht wahrnimmt, ist eine Haftung unsererseits für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

8.4 Sofern die gelieferte Ware mangelhaft sein sollte, steht uns als Verkäufer ein Wahlrecht zu, ob wir eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) erbringen. Für den Fall, dass die von uns gewählte Art der Nacherfüllung für den Käufer im Einzelfall unzumutbar ist, kann er sie verweigern. Es bleibt uns jedoch vorbehalten, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern. Zudem sind wir berechtigt, die von uns zu erbringende Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt.

8.5 Für die zu leistende Nacherfüllung hat der Käufer uns die notwendige Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Insbesondere hat der Käufer uns die Sache, für welche er einen Mangel geltend gemacht hat, zu Prüfungszwecken zu übergeben. Für den Fall, dass wir eine Nachlieferung einer mangelfreien Sache durchführen, hat der Käufer uns die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Einen Rückgabeanspruch steht dem Käufer jedoch nicht zu.

8.6 Im Falle von Gewährleistungsansprüchen hat SVControl das Recht, nach eigenem Ermessen kostenlose Verbesserung oder Austausch der mangelhaften Lieferung/Leistung zu verlangen, den Mangel auf Kosten des Auftragnehmers von anderer Seite beheben zu lassen, den Vertrag sofort zu kündigen oder einen entsprechenden Preisnachlass zu fordern. Der Auftragnehmer trägt sämtliche Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung, einschließlich Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Aus- und Einbaukosten am vereinbarten Lieferort der jeweiligen Maschine von SVControl

8.7 Der Käufer hat das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und den Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, wenn ein dringender Fall vorliegt (z. B. bei Gefahr in Bezug auf die Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden). Der Käufer hat uns im Falle einer Selbstvornahme unverzüglich zu informieren. Für den Fall, dass wir berechtigt wären, eine Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern, hat der Käufer kein Recht zur Selbstvornahme.

Softwareregelung

9.1 Der Käufer gewährleistet, dass die von SVControl im Rahmen des Auftrags erstellten Berichte, Pläne, Konzepte, Zeichnungen, Aufstellungen, Analysen und Berechnungen ausschließlich für seine eigenen und die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet werden und nicht darüber hinaus veröffentlicht werden, es sei denn, dies ist vertraglich vorgesehen. Soweit die Arbeitsergebnisse urheberrechtlich geschützt sind, behält SVControl die Urheberrechte.

9.2 Der Käufer verpflichtet sich, alle vertraulichen Informationen, die im Rahmen der Nutzung der Software erhalten werden, einschließlich technischer und betriebswirtschaftlicher Informationen, geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Vertraulichkeitsverpflichtung bleibt auch nach Übergabe der Ware bestehen.

Rechtswahl und Gerichtsstand

10.1 Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns als Verkäufer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

10.2 Handelt es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher, und auch internationaler Gerichtsstand, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden

10.2 Handelt es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher, und auch internationaler Gerichtsstand, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden